Anhang Nr. 2 zu den Anstellungsbedingungen vom 18. Oktober 1999 für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vom Chlösterli Unterägeri |
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| Anlässlich der Sitzung vom 19. September 2005 hat der Stiftungsrat des Chlösterli Unterägeri nachfolgende Änderungen der Anstellungsbedingung beschlossen: |
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| § 20 Arbeitszeit |
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| 1 |
Die Arbeitszeit beträgt bei einem Vollpensum im Jahresdurchschnitt 42 Std. pro Woche (= 8,4 Std. pro Tag). Die Schichteinteilung beträgt 8,5 Std. Die Überzeit wird direkt mit der Schichtplanung verrechnet. Bei Mitarbeitern im Stundenlohn besteht kein Anspruch auf Überzeittage. |
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(Ziffer 2 – 4 bleiben unverändert) |
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§ 46 Mutterschaftsurlaub |
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| 1 |
Den Mitarbeiterinnen wird ein bezahlter Mutterschaftsurlaub gewährt. Dieser beträgt: |
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| a) |
18 Wochen, wenn am Tag der Niederkunft das Arbeitsverhältnis mindestens zwei Jahre gedauert hat. Unbezahlter Urlaub ist bei der Fristberechnung in Abzug zu bringen. |
| b) |
in den übrigen Fällen gelten die Bestimmungen der Erwerbsersatzordnung. Die nachfolgenden Bestimmungen in den Ziffer 2 / 3 / 5 / 8 dieses Paragraphen sind nicht anwendbar. |
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| 2 |
Der Mutterschaftsurlaub beginnt 4 Wochen vor der ärztlich attestierten voraussichtlichen Niederkunft. Nach der Geburt des Kindes dauert der Mutterschaftsurlaub 14 Wochen. |
| 3 |
Stimmt der voraussichtliche mit dem tatsächlichen Niederkunftstermin nicht überein, findet für die Differenz keine Kompensation statt. |
| 4 |
Um eine langfristige Personalplanung sicherzustellen, hat die Mitarbeiterin im Verlaufe des 5. Schwangerschaftsmonats den Niederkunftstermin, die Dauer des beanspruchten Mutterschaftsurlaubs sowie ihre Absicht, das Arbeitsverhältnis nach der Niederkunft mit dem Chlösterli fortzusetzen, schriftlich mitzuteilen. |
| 5 |
Wird der Mutterschaftsurlaub nicht voll beansprucht, so besteht kein Anspruch auf Entschädigung. |
| 6 |
Auf ausdrücklichen Wunsch der Mitarbeiterin kann die Arbeit frühestens unter Einhaltung einer Frist von 8 Wochen nach der Niederkunft wieder aufgenommen werden, sofern die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit mit einem Arztzeugnis ausgewiesen ist |
| 7 |
Erkrankt oder verunfallt die Arbeitnehmerin während des Mutterschaftsurlaubes vor der Niederkunft oder verrichtet sie vor der Niederkunft eine gesetzliche Pflicht, so kann dieser Urlaub grundsätzlich nicht um die Dauer der Krankheits- oder Unfalltage oder der gesetzlichen Pflicht verlängert werden. Bei besonderen Umständen kann das Chlösterli bei Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses den Mutterschaftsurlaub ganz oder teilweise um die Dauer der Krankheits- oder Unfalltage oder der Dauer der gesetzlichen Pflicht verlängern. |
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Lohnzahlung |
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| a) |
Während 4 Wochen Mutterschaftsurlaub vor der Niederkunft wird das volle Gehalt ausgerichtet, vorbehalten bleibt lit.c) nachfolgend. |
| b) |
Während den 14 Wochen nach Niederkunft werden die Beiträge der Eidgenössischen Erwerbsersatzordung weitergeleitet (80% des Gehaltes vorbehältlich maximal Beträge der EOV, Abzüge gemäss Richtlinien des EOV). |
| c) |
Für schwangerschaftsbedingte Abwesenheiten vor der Niederkunft von über 4 Wochen (kumuliert) gelten die Bestimmungen der Krankentaggeldversicherung. |
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| § 58 Unfallversicherung |
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| (Ziffer 1 und Ziffer 3 – 6 bleiben unverändert) |
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| 2 |
Teilzeitangestellte sind gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Sie sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert, wenn die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 8 Stunden beträgt. Wenn teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter dieses wöchentliche Mindestmass nicht erreichen, gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle. |
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| Die geänderten Regelungen treten per 1. Oktober 2005 in Kraft. |
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| Genehmigt an der Stiftungsrats-Sitzung vom 19. September 2005. |
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| Unterägeri, 19. September 2005 |
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Der Präsident des Stiftungsrates |
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| Robert Baumgartner |
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